Lexikon

Inkasso-Lexikon

Die wichtigsten Begriffe aus Forderungsmanagement, Mahnwesen und Zwangsvollstreckung – verständlich erklärt von unserer Rechtsabteilung.

Mahnung

Die Mahnung ist die erste formelle Aufforderung an einen Schuldner, eine fällige Forderung zu begleichen. Sie ist nach § 286 BGB grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in Verzug gerät – mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz Verzug auch ohne Mahnung anordnet, etwa bei einem konkret bestimmten Leistungstermin oder 30 Tage nach Zugang einer Rechnung an einen Verbraucher.

Eine wirksame Mahnung muss eindeutig die geschuldete Leistung bezeichnen, den Schuldner zur Zahlung auffordern und ihn ernsthaft an die Erfüllung erinnern. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben – Mahnungen können schriftlich, per E-Mail oder sogar mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch immer die Schriftform.

Anders als oft angenommen sind nicht drei Mahnungen vorgeschrieben. Eine einzige wirksame Mahnung genügt, um den Verzug zu begründen und damit die Voraussetzung für Verzugszinsen und Inkassokosten zu schaffen.

Verzug

Verzug bezeichnet die schuldhafte Verzögerung der Erfüllung einer fälligen und durchsetzbaren Forderung. Erst mit Eintritt des Verzugs entstehen für den Gläubiger weitergehende Rechte – insbesondere der Anspruch auf Verzugszinsen, Ersatz von Mahn- und Inkassokosten sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Leistung.

Der Verzug tritt nach § 286 BGB in der Regel durch Mahnung ein. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn ein kalendermäßig bestimmter Leistungstermin verstrichen ist, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder – bei Geldschulden – spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung beim Verbraucher.

Im B2B-Verkehr tritt Verzug ohne Mahnung bereits mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Die Verzugszinsen liegen hier 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, beim Verbraucher 5 Prozentpunkte.

Verzugszinsen

Verzugszinsen sind Zinsen, die der Schuldner für die Dauer seines Zahlungsverzugs an den Gläubiger zu zahlen hat. Sie sollen sowohl einen Anreiz zur pünktlichen Zahlung setzen als auch den Schaden des Gläubigers durch die verspätete Liquidität ausgleichen.

Die gesetzlichen Verzugszinssätze ergeben sich aus § 288 BGB: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Forderungen gegen Verbraucher, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei reinen Geschäftsforderungen ohne Verbraucherbeteiligung. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt und veröffentlicht.

Zusätzlich zu den Zinsen kann der Gläubiger im B2B-Bereich eine Verzugspauschale von 40 € geltend machen (§ 288 Abs. 5 BGB), die jedoch auf einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist.

Vollstreckbarer Titel

Ein vollstreckbarer Titel ist die rechtliche Grundlage, aus der die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betrieben werden kann. Ohne Titel ist eine zwangsweise Durchsetzung einer Forderung nicht möglich – egal wie eindeutig sie ist.

Die häufigsten Titel im Inkasso sind der Vollstreckungsbescheid (aus dem gerichtlichen Mahnverfahren), das zivilgerichtliche Urteil, der gerichtliche oder anwaltliche Vergleich, die notarielle Urkunde mit Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss.

Ein vollstreckbarer Titel ist 30 Jahre lang vollstreckbar (§ 197 BGB). Wir überwachen titulierte Forderungen über die gesamte Dauer und versuchen regelmäßig die Vollstreckung – auch wenn der Schuldner aktuell vermögenslos ist.

Mahnbescheid

Der Mahnbescheid ist ein gerichtlicher Bescheid, mit dem ein Gläubiger eine Geldforderung im vereinfachten gerichtlichen Mahnverfahren geltend macht (§§ 688 ff. ZPO). Das Verfahren ist deutlich schneller und günstiger als eine reguläre Klage, weil das Gericht die Berechtigung der Forderung nicht inhaltlich prüft.

Nach Antrag durch den Gläubiger und Zahlung der Gerichtskosten erlässt das zuständige zentrale Mahngericht den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu. Erhebt der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Widerspruch, geht das Verfahren ins streitige Verfahren über – andernfalls kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen.

Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollwertiger vollstreckbarer Titel und ermöglicht ohne weitere gerichtliche Prüfung die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners.

Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid ist der zweite Schritt im gerichtlichen Mahnverfahren. Er wird auf Antrag des Gläubigers vom Mahngericht erlassen, wenn der Schuldner gegen den vorausgegangenen Mahnbescheid nicht fristgerecht Widerspruch erhoben hat.

Mit Erlass des Vollstreckungsbescheids liegt ein vollwertiger vollstreckbarer Titel vor, der dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung ermöglicht – ohne dass eine inhaltliche Prüfung der Forderung durch ein Gericht stattgefunden hätte. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Der Vollstreckungsbescheid ist wie das Urteil 30 Jahre vollstreckbar. Er ist das Standardziel jedes außergerichtlichen Inkassoverfahrens, wenn der Schuldner nicht zahlt und keine begründeten Einwände gegen die Forderung erhebt.

Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist die staatlich durchgesetzte Realisierung einer titulierten Forderung gegen den Willen des Schuldners. Sie ist in den §§ 704 ff. ZPO geregelt und kann erst betrieben werden, wenn ein vollstreckbarer Titel mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis vorliegt.

Die wichtigsten Vollstreckungsarten sind die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (durch den Gerichtsvollzieher), die Forderungspfändung (z. B. Lohn, Konto), die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung) und die Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO.

Welche Vollstreckungsart Erfolg verspricht, hängt von den Vermögensverhältnissen des Schuldners ab. Wir prüfen vor jeder Maßnahme die Erfolgsaussichten und bündeln Vollstreckungsaufträge, um Kosten gering zu halten.

Pfändung

Die Pfändung ist die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen oder Forderungen des Schuldners durch den Staat zur Befriedigung des Gläubigers. Pfändbar sind grundsätzlich alle Vermögenswerte – mit zahlreichen Ausnahmen, die dem Schuldner das Existenzminimum sichern (Pfändungsschutz, § 850c ZPO).

Die Lohnpfändung ist eine der wirksamsten Vollstreckungsmaßnahmen. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens direkt an den Gläubiger zu überweisen. Die unpfändbaren Beträge ergeben sich aus der jährlich aktualisierten Pfändungstabelle.

Die Kontopfändung führt zur Sperrung des Schuldnerkontos in Höhe des gepfändeten Betrags. Der Schuldner kann durch Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) den unpfändbaren Grundbetrag sichern.

Forderung

Eine Forderung ist das Recht eines Gläubigers, von einem Schuldner eine bestimmte Leistung zu verlangen (§ 241 BGB). Im Inkasso geht es fast immer um Geldforderungen, die aus Verträgen entstehen – etwa aus Kaufverträgen, Dienstleistungsverträgen, Mietverträgen oder Werkverträgen.

Eine Forderung muss bestimmt oder zumindest bestimmbar, fällig und durchsetzbar sein, damit sie eingefordert werden kann. Verjährte Forderungen können zwar noch geltend gemacht werden, der Schuldner kann sich jedoch auf die Einrede der Verjährung berufen und die Zahlung verweigern.

Forderungen können abgetreten (§ 398 BGB), verpfändet oder im Rahmen eines Factoring-Vertrags an einen Dritten verkauft werden. Im klassischen Inkasso bleibt die Forderung beim Gläubiger – wir treten lediglich als Bevollmächtigte auf.

Gläubiger

Gläubiger ist, wer aus einem Schuldverhältnis eine Leistung von einem anderen verlangen kann (§ 241 BGB). Im Inkasso ist der Gläubiger derjenige, dem das Geld zusteht – also unser Mandant.

Der Gläubiger hat die Pflicht, die Forderung schlüssig darzulegen und Beweise (Vertrag, Rechnung, Lieferschein, Leistungsnachweis) bereitzuhalten. Er ist außerdem verpflichtet, eine Zahlung des Schuldners unverzüglich anzunehmen und ihm eine Quittung auszustellen.

Mehrere Gläubiger derselben Forderung sind Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) – jeder kann die volle Leistung verlangen, mit befreiender Wirkung für den Schuldner.

Schuldner

Schuldner ist, wer aus einem Schuldverhältnis zu einer Leistung verpflichtet ist. Im Inkasso ist es die Person oder das Unternehmen, das eine fällige Rechnung nicht bezahlt hat.

Der Schuldner hat die Pflicht, die geschuldete Leistung vollständig und rechtzeitig zu erbringen. Verzögert er sich, schuldet er zusätzlich Verzugszinsen und Verzugsschaden – wozu auch die Kosten der Rechtsverfolgung gehören (§ 286 Abs. 4 BGB), inklusive Inkassokosten.

Schuldner haben umfangreiche Schutzrechte: Pfändungsschutz, P-Konto, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, Verjährungseinrede. Wir respektieren diese Rechte ausnahmslos und kommunizieren auf Augenhöhe – siehe unsere Hilfe-Seite für Schuldner.

Inkassokosten

Inkassokosten sind die Kosten, die durch die Beauftragung eines registrierten Inkassodienstleisters entstehen. Sie gehören zum Verzugsschaden des Gläubigers nach § 286 Abs. 4 BGB und sind vom Schuldner zu erstatten, soweit sie zur Rechtsverfolgung notwendig und zweckmäßig waren.

Die Höhe der erstattungsfähigen Inkassokosten ist seit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (2013) sowie der Reform 2021 auf die Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 begrenzt. Der Regelsatz liegt bei 1,3 – höhere Sätze sind nur in besonders schwierigen oder umfangreichen Fällen zulässig.

Konkrete Beispiele berechnen Sie mit unserem Inkassokosten-Rechner. Dort sehen Sie auch die Auslagenpauschale (max. 20 €) und – bei Verbrauchern – die zusätzlich anfallende Umsatzsteuer.